EFTA02304007.pdf
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Stiegenhaus mit Stuckatur
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Innenansicht
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Fresken
Salon
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4. Obergeschoss / Dachgeschoss
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1. Untergeschoss
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2. Untergeschoss
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EFTA02304021
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4.3
Bescheid des Bundesdenkmalamtes
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BUNDESDENKMALAMT
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W i e n I., Sohottenring 21,
Stellung unter Denkmalschutz
Bescheid
Das Bundesdenkmalamt hat entschieden:
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Es wird festgestellt, daß die Erhaltung des Wohnhauses
Wien I., Schottenring 21, EZ 1098, Gdst.Nr.1472, KG Innere Stadt,
gemäß § 1 und § 3 des Bundesgesetzes vom 25.September 1923, BGBl.
Nr.533/23 (Denkmalschutzgesetz), im öffentlichen Interesse gelegen
ist.
Begründung
Das beschriebene Objekt ist Eigentum der Neusiedler AG
für papierfabrikation, Wien I.,Schottenring 21, und zeichnet sich
durch folgende Eigenschaften aus:
Das Haus Wien I.,Sohottenring 21, ist mit seinem U-förmigen Grund-
ri3 links und rechts in die bestehende Straßenfront eingebunden.
Es besitzt eine überaue reiche Fassade mit Dekorationselementen,
die in Anlehnung an barocke Formenelemente entwickelt wurden. Das
Haus wurde in den Jahren 1878-1880 vom Hof- und Stadtbaumeister
Johann Sturany für sich selbst nach Entwürfen der Hofarchitekten
Hermann Helmer und Ferdinand Fellner erbaut und gehört zum Typus
des Zinspalais ohne Geschäftslokale im Erdgeschoß. Im ersten Stock
befand sich lediglich die Herrschaftswohnung, während das zweite
und dritte Obergeschoß je zwei Wohnungen aufwies. Der plastische
Schmuck der beiden Atlanten stammt vor. Karl Kundmann.
A) Fassadengliederung:
Die sechsgeschossige Hausteinfassade mit sieben Achsen wird
horizontal in drei Zonen gegliedert. Das Erdgesohoß ist mit
einer kriftigen Rustikagliederung versehen. Das erste und zweite
Obergeschoß ist deutlich zu einer Einheit zusammengezogen, bei
der die Wandfläche nur durch schmale Nutungen unterteilt wird.
Das letzte Obergeschoß hingegen bekommt durch die Kompositpila-
ster zwischen jeder Achse wieder eine stärkere Betonung. über
dem Gebälk der Pilastergliederung befinden sieh zwischen den
kleinen Fenstern je drei Maskenkonsolen, die das weit aualaden-
de Hauptgesimse tragen. Die im wesentlichen horizontal geglie-
derten Geschosse bekommen einen besonderen vertikalen Akzent
durch den, die Mittelachse kräftig betonenden und durch zwei
Geschosse reichenden, stark vorkragenden Erker der von zwei
das Hausportal flankierenden kniossalen Atlantenfiguren getragen
wird. Das große Rundbogenportal weist ein besonders reich ge—
arbeitetes sohmiedeeisernes Gitter auf, das auch die Porträts
des Bauherrn und seiner Gattin in den Kostümen des von Hans
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EFTA02304023
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art inszenierten Festzuges anläßlich der silbernen Hochzeit
ea Kaiserpaares 1879 zeigt.
Passadendetails:
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edeeisengittern versehenen Kellerfenster weisen
profilierte Rahmungen mit drei Schlußsteinen auf. Je zwei
Voluten tragen die Sohlbänke der E2dgeschoßfenster, deren Rah-
mung segmentbogenförmig abschließt und auf die an den Seilten
die Rustikagliederung des Erdgeschosses übergreift. Der Segment-
bogen mit Schlußstein bildet die Basis für eine aus je sechs
Akanthusvoluten bestehende Konsole für die Balkongitter im
ersten Stock. Die Rundbogenfenster besitzen eine reich geglie-
derte Rahmung mit segementbogenförmiger Verdachung und flankie-
renden Vasen. In den Bogenfeldern sitzen je zwei putten mit
Wappenkartuschen. Die Fenster im zweiten Obergeschoß sind mit
geraden Verdachungen und Konsolen für die Fenstergitter verse-
hen. Das Mittelfeld des Erkers wird im ersten Obergeschoß von
einem gesprengten Giebel bekrönt, der von zwei Koriatyden ge-
tragen wird. Im Giebelfeld befindet sich eine Wappenkartusohe,
auf dem Giebel sitzen zwei putten. Linke und rechts davon be—
finden sich Symbole des Bauhandwerks. Das zweite Erkergesohoß
wird von einem Rundbogengiebel abgeschlossen, in dessen Giebel—
feld zwei Putten eine Wappenkartusche tragen. über dem Gesimse
befinden sich Akroterien und Eckmasken. Das Sohlbankgesimse
zwischen dem zweiten und dritten Stook ist kräftig profiliert
und verkröpft sich•an den Aufsatzpunkten der Pilastergliederung;
unter ihnen sitzen, gleichsam als Konsole, Kartusohen. Die Fen-
sterrahmung im dritten Obergeschoß ist reich auagestaltet und
weist geschwungene Fensterverdauhangen auf.
C) Das Innere:
Die zweijochige, kreuzgratgewölbte Einfahrt ist im zweiten
Joch mit einer reichen Stukkierung versehen. Hier befindet sich
auch die Bauinschrift; "Architekten Fellner und Hellmer 18782
1880" sowie "Erbaut Joh.Sturany k.k.Hofbaumeister". Das Treppen-
haus mit einem schweren schmiedeeisernen Geländer besitzt eine
Vielzahl von ornamentalen und figuralen Stukkaturen, die von
Reinhardt Völzl (sign.) geschaffen wurden. Im ersten Oberge-
schoß befinden sich die Repräsentationsräume. Hier besitzen
fünf Räume bemerkenswerte Stuokdecken und zwei Räume Kassetten-
decken. Im großen Salon ist die gesamte Ausstattung mit Stuck—
decke, vier Panneaux in den Ecken der Decke (Poesie, Musik,
Tanz, Theater)—öl auf Leinwand- von Gustav Klirrt und Franz
Matsch 1880 gemalt noch erhalten und weist beachtliche Quali-
täten auf.
D) Hoffassade:
Die Hoffassade .ist im ersten und zweiten Obergeschoß mit ge-
schwungenen Fensterverdachungen versehen, während im dritten
Obergeschoß gekoppelte Rundbogenfenster angeordnet sind. Die
Fenster im vierten Obergeschoß weisen keinerlei Fensterrahmun-
gen auf.
Das abgewogene Spiel der horizontalen Gliederung mit der Betonung
dee Nobelgeschosses und der vertikalen Akzentuierung durch den
Erker, der mit beiden Atlanten in das Erdgeschoß einbindet, be-
weist einen Gestaltungswillen von großer Verve. Die Paseade zeugt
trotz des stark plastischen Detailreichtums, der auf einer ruhigen
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zart gegliederten Fläche aufgezogen wurde, von einer großzügigen
Eleganz. Das Objekt muß als bedeutendes Dokument der Makartzeit,
des Großbürgertums des 19.Jhs. angesprochen werden.
Die geschilderten Eigenschaften wurden durch ein Organ
des Bundesdenkmälamtes an Ort und Stelle erhoben und im Bundes-
denkmalamt überprüft.
Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende ein-
schlägige Literatur verwiesen:
Ing.Dr.Martin Paul, Technischer Führer durch Wien, Wien 1910,
5.502 (mit Grundriß)
Ing.P.Kortz, Wien am Anfang des 20.Jhdts., 2.Bd., Wien 1906,
S.421, 5.413 (Grundrisse)
Novotny-Dobai, Gustav Klirrt, Salzburg 1967, 6.279 (Text und
vier Abbildungen)
Wagner-Rieger (Hrsg.), Die Wiener Ringstraße — Bild einer Epoche,
Wien 1969.
Der Partei wurde im Sinne der §§ 37 und 45 Abs.3 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mit Verständigung
vom 1.12.1969, Z1.8115/69, Gelegenheit gegeben, zu dem Ergebnis
des Ermittlungsverfahrens und zu der beabsichtigten Stellung
unter Denkmalschutz, die mit diesem Bescheid nunmehr ausgesprocher.
wird, Stellung zu nehmen.
Sie hat von dieser ihr gebotenen Möglichkeit innerhalb
der gesetzten Frist von vierzehn Tagen keinen Gebrauch gemacht.
Das Bestehen der geschilderten Eigenschaften des Objek—
tes blieb auch seitens der Partei unbestritten.
Es steht somit fest, daß das in Rede stehende Objekt
künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzt, sohin als Denkmal
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten ist. Das öffent-
liche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals ist begründet
wie folgt:
Die Fassade stellt einen hochinteressanten Übergangstypus von der
"klassischen" Ringstraßenarchitektur, in der Stilelemente der
Renaissance dominieren, und dem Neobarock der.Wiener Wohnhaus-
architektur des späteren 19.Jhs. dar. Die "Ringstraße" ist eine
der bedeutendsten städtebaulichen Leistungen der 2.Hälfte des
19.Jhs., die der Stadt ihr besonderes Gepräge gibt und daher von
großer kultureller Bedeutung ist. Der Verlust einzelner Objekte
durch Kriegseinwirkung sowie die zunehmende Gefahr, daß durch
Veränderung der Fassaden das Bild der Ringstraße zerstört wird,
lassen es besonders dringend erscheinen, weiteren Verlusten vor-
zubeugen.
Es war daher wie im Spruche zu entscheiden. Damit ist
im Sinne des dort zitierten Gesetzes das in Rede stehende Objekt
unter Denkmalschutz gestellt.
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EFTA02304025
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r21.52/70
BIG EEW
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist die binnen zwei Wochen beim
Bundesdenkmelamt einzubringende Berufung an das Bundesministerium
für Unterricht zulässig. Sie hat einen begründeten Berufungsan-
trag zu enthalten und unterliegt der Gebührenpflicht.
Ergeht an:
a) die Neusiedler AG für Papierfabrikation
Wien I., Schottenring 21
In Abschrift an;
den Magistrat der Stadt Wien, MA 7 in 7-facher Ausfertigung
Wien, am 8.Jänner 1970
Der Präsident:
W.Prodl
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EFTA02304026
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5.
Nebenkostenübersicht
Nebenkostenübersicht und weitere Informationen
für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie
Dieses Formular wird Ihnen von der Firma
BIG Entwicklungs- und Verwertungs GmbH, FN 62121f
1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 1
überreicht, welche als Makler tätig ist.
BIG E&V
Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein.
Der Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in einem wirtschaftlichen
Naheverhältnis.
I. Nebenkosten bei Kaufverträgen
1.
Grunderwerbsteuer vorn Wert der Gegenleistung
3,5%
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2.
Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)
1,1%
3.
Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach
Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4.
Verfahrenskosten
und
Verwaltungsabgaben
für
Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
s.
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen -
Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche
Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der
Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6.
Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und
Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten
(Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7.
Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)
A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
• Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
• Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß
begründet wird
• Unternehmen aller Art
• Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
bei einem Wert
•
bis Euro 36.336,42
je 4%
•
von Euro 36.336,43
bis Euro 48.448,49
je Euro 1.453,46
•
ab Euro 48.448,50
je 3%
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 200/0 USt
B) bei Optionen:
50% der Provision gern. Punkt 7. A, welche im Fall des Kaufes durch den
Optionsberechtigten angerechnet werden.
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EFTA_R1_01176359
EFTA02304027
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lisgekenIssittabeitnetlekarslatlehen
1. Vergebührung des Darlehensvertrages
0,8%
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre
1,5%
2. Grundbuchseintragungsgebühr
1,2%
3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung
0,6%
4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
6. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die
Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein
solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht
übersteigen.
BIG E&V
ja Grundlanen der Maklerorovision
§ 6 Abs 1, 3 und 4, § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu
vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem
Dritten zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das
vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich
gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt
auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den
Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis
zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er
den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.
Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit
ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für
Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg
einen Betrag zu leisten hat, Ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur
für den Fall zulässig, dass
I. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande
kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das
Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft
zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschaft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene
Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
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EFTA_R1_01176360
EFTA02304028
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4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein
vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart
werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vorn Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvernedungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines
anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines
anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3)
Leistungen
nach
Abs
1
und
Abs
2
gelten
als
Vergütungsbetrag
im
Sinn
des
§ 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich
zu treffen.
IV. Konsumentenschutzbestimmunaeq
§ 30 b KSchG (1). Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der
Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht
zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher
durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten,
einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert
anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4
dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei
erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu
stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers
zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen
Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die
Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
V. Steuerliche Auswirkungen bel Veräußerung
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können - abhängig von
Buchwert und Veräußerungserlös - steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut)
innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn)
beim
Veräußerer
der
Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte
Veräußerungserlös
den
seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S. des § 28 Abs 6 EStG 1988
gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15 Jahre, wenn Innerhalb von 10 Jahren ab der
Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen noch nach den bis
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EFTA02304029
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31.12.1988 geltenden Bestimmungen des § 28 Abs 2 EStG 1972, so gilt die 10-jährige
Spekulationsfrist.
Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so
errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger.
Die vom Veräußerer zu entrichtende Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb
entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2. Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a) Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und
Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil des
Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Veräußerungsgewinn
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10%.
3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden Innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß § 28 Abs 2 EStG
1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der
Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen „Normal-Afa"
für Herstellungsaufwand als „besondere Einkünfte aus Vermietung" nachzuversteuern. Wenn seit dem
1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt
wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese „besonderen
Einkünfte", beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen
Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß § 28 Abs 2
EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im
Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den
Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus
Großreparaturen sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 9 Jahre anteilig
zu berichtigen. Bei unter-nehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die
Vorsteuerberichtigung vermieden werden, Indem 20% Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in
Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen
Umstand Bezug genommen werden.
6. Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.
VI. Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
• am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
• seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen
Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
• an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
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• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
dienen soll;
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung
und eine Rücktrittsbeiehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung
oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem
späteren Zeltpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen
Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach §
30 a KSchG ist unwirksam.
2. Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften" nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
• weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
• noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst
angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde"
ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages
notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.
Bei fehlender oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten dieses
ohne eine Befristung zu.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserates des Immobilienmaklers mit
diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der
Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich
zurücktreten, wenn
• ohne seine Veranlassung
• maßgebliche Umstände,
• die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
• nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
• steuerrechtliche Vorteile,
• eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn
er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen
Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
• Wissen
oder
Wissenmüssen
des
Verbrauchers
über
den
Nichteintritt
bei
den
Vertragsverhandlungen.
• im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).
• Angemessene Vertragsanpassung.
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4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
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Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen fur die Erwerber von Rechten an erst
zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen
geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bautragervertrage anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von
mehr als Euro 145,35 pro Quadratmeter Nutzflache zu leisten sind.
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht
eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
1. Alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt;
2. wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich ohne Bestellung eines
Treuhänders gesichert werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden
Sicherheit;
3. wenn die Sicherungspflkht des Bauträgers nach § 7 Abs 6 Z 2 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder die
entsprechende gesetzliche Bestimmung;
4. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 3 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der
eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden Vereinbarungen;
5. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 4 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der
Vereinbarung mit dem Kreditinstitut.
Der Rücktritt Ist binnen einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem
der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die oben in Pkt. 1
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genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung des
Erwerbers.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den
Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus
nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung
informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Erhalt der Information über
das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des
Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine
Vertragserklärung auch nur einer Partei enthalt, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des
Verbrauchers erkennen lässt.
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann der ÖVI keine wie immer
geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
Medieninhaber: Österreichischer Verband der Immobilientreuhander, 1040 Wlen, Favoritenstraße
24/11, www.ovi.at, e-Mail office@ovl.at
Bestellungen: Druckerei Philipp GmbH, 2500 Baden, Grabengasse 27, Tel. 02252/86110, Fax
02252/42920
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| Indexed | 2026-02-12T14:13:03.012494 |